OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2022
4 UF 128/21
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 618/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 4 UF 128/21

DRsp Nr. 2023/6732

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung

1. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung muss eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein. 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn auf das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten die für das auszugleichende Anrecht geltenden und nicht – falls abweichend – die aktuellen Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um folgenden, vor der Zeile „Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.“ einzufügenden Einschub ergänzt: