OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.09.2012
14 UF 161/10
Normen:
VersAusglG § 9 Abs. 2; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2013, 2
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 24.08.2010,

Durchführung des versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privatrechtlichen Versorgungszusage

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 14 UF 161/10

DRsp Nr. 2012/21247

Durchführung des versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privatrechtlichen Versorgungszusage

Anrechte auf eine Altersversorgung, die einem Ehegatten aufgrund einer privatrechtlichen Versorgungszusage zustehen, sind auch dann im Wege der internen Teilung auszugleichen, wenn sich die Versorgung selbst nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften eines Beamtenversorgungsgesetzes richtet. Dies gilt auch, wenn das Landesrecht keine interne Teilung vorsieht und die für die Erbringung der Versorgungsleistungen zuständige Versorgungskasse in ihrer Satzung keine interne Teilung vorsieht.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. August 2010 erlassenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg (Nr. II des Tenors) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Abänderung des angegriffenen Beschlusses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

a. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner auf dem Versicherungskonto Nr. .................... bei dem Versorgungsträger ..........................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.