OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2020
13 UF 106/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 485/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus privater Altersvorsorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 13 UF 106/20

DRsp Nr. 2021/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus privater Altersvorsorge

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2020 - 6 F 485/19 - abgeändert.

Die Entscheidungsformel wird unter 2. nach dem 4. Absatz um folgende Absätze ergänzt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (h...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.053,94 €, darunter Bewertungsreserven in Höhe von 448,66 €, auf deren bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. (a...)) nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31.10.2019, begründet.

Die Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 6.053,94 € nebst 3,25 % Zinsen aus 5.605,28 € seit dem 01.11.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.470,- € festgesetzt.

Normenkette: