OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2017
13 UF 25/17
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 1; VersAusglG § 15 Abs. 2; VersAusglG § 15 Abs. 5; VersAusglG § 17; FamFG § 28 Abs. 1 S. 1; FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 219 Nr. 3; FamFG § 222;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 151/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 13 UF 25/17

DRsp Nr. 2018/11689

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

1. Bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten ist der Ausgleichsberechtigte auf das Wahlrecht zur Bestimmung des Zielversorgungsträgers ausdrücklich hinzuweisen unter Setzung einer Frist, bis zu deren Ablauf er seine Entscheidung erklären und die Einverständniserklärung des ausgewählten Zielversorgungsträgers übermitteln kann (§ 222 FamFG). Dabei dient der gerichtliche Hinweis nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Wahrnehmung eines materiellen Rechts des Ausgleichsberechtigten. Unterlässt das Gericht den Hinweis auf das Wahlrecht und die Fristsetzung zu dessen Ausübung, so verkürzt es nicht nur die verfahrensrechtliche Stellung des Beteiligten, sondern es gefährdet zugleich seine materielle Rechtsstellung, die es ihm erlaubt, eine ihm günstigere Anwartschaft als die in § 15 Abs. 5 VersAusglG vorgesehene auszubauen oder zu begründen. 2. Da die Prüfung, ob die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleistet, einen erheblichen Aufwand erfordern kann, ist die Sache auf Antrag eines Beteiligten an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22. Dezember 2016