OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.07.2012
9 UF 19/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 151/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen Rentenversicherung Saarland-Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 9 UF 19/12

DRsp Nr. 2013/5530

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen Rentenversicherung Saarland-Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich Anrechten in der Rentenversicherung Saarland-Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - ist im Wege der internen Teilung durch Neueinrichtung eines zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten einzurichtenden Versicherungskontos durchzuführen.

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse, Pensionskasse VVaG, wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 3. Mai 2011 - 40 F 151/09 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung -, Versicherungsnummer ...1, auf ein bei dieser zu Gunsten der Antragsgegnerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 6,1464 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.