OLG Bremen - Beschluss vom 16.03.2017
5 UF 136/16
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 7359/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

OLG Bremen, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 5 UF 136/16

DRsp Nr. 2017/5539

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Aus der Verpflichtung, nach § 5 VersAusglG den Ausgleichswert in einer bestimmten Bezugsgröße mitzuteilen, folgt keine Verpflichtung des Versorgungsträgers, auch die Teilung des Anrechts im Sinne der §§ 10, 11 VersAusglG durch Teilung dieser Bezugsgröße vorzunehmen. Es ist zulässig, den Barwert zu halbieren - auch mit der Folge verschieden hoher Anrechte wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen.

I. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bremen vom 19.10.2016 im Tenor zu Ziffer 1., dort im 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. [...]) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.680 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3;