OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2019
13 UF 80/19
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 328
MDR 2019, 1509
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 58/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 13 UF 80/19

DRsp Nr. 2019/16726

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger

1. Hinsichtlich Anrechten gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger ist ein Versorgungsausgleich mangels Ausgleichsreife nicht durchzuführen. 2. Das gilt auch für die Frage, ob das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen ist. 3. Vielmehr bleibt die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts insgesamt dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. Januar 2019 abgeändert:

Nr. 2 Absatz 1 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.nr. ... Anrecht in Höhe von 2,2248 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.nr. ... bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.360 Euro festgesetzt.