OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2018
9 UF 59/18
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 44/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einer Pensionskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 9 UF 59/18

DRsp Nr. 2019/3608

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einer Pensionskasse

Überschreitet der Ausgleichswert eines Anrechts am Ende der Ehezeit nicht 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, so kann ein Versorgungsträger die externe Teilung wählen.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. wird der am 10.04.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ratingen im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu 2. (dort erster Absatz) hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 6. - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Pensionskasse AG, Versicherungsnummer .........., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.956,32 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.02.2017, begründet. Die A Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % aus 1.220,94 Euro (leistungsorientierte Zusageteile) seit dem 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung .

2.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.108,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).