Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. wird der am 10.04.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ratingen im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu 2. (dort erster Absatz) hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 6. - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Pensionskasse AG, Versicherungsnummer .........., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.956,32 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.02.2017, begründet. Die A Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % aus 1.220,94 Euro (leistungsorientierte Zusageteile) seit dem 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung .
2.Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.108,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
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