OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2018
4 UF 55/17
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 473
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 996/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten eines nach Ende der Ehezeit wiedergewählten kommunalen Wahlbeamten in der BeamtenversorgungBindung des Familiengerichts an die bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und der auf die hohe gehaltsfähige Dienstzeit anzurechnenden Zeiten durch die Versorgung gewährende Behörde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 4 UF 55/17

DRsp Nr. 2018/15326

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten eines nach Ende der Ehezeit wiedergewählten kommunalen Wahlbeamten in der Beamtenversorgung Bindung des Familiengerichts an die bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und der auf die hohe gehaltsfähige Dienstzeit anzurechnenden Zeiten durch die Versorgung gewährende Behörde

1. Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung eines (hessischen) kommunalen Wahlbeamten.2. Wird ein Wahlbeamter nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt oder ohne Unterbrechung in ein anderes Amt desselben Dienstherrn mit der Folge ernannt, dass sich dadurch seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängert und sich das Zeit-Zeit-Verhältnis des § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG verändert, wirkt sich dies rückwirkend auf die Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts der Beamtenversorgung aus und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amts desselben Dienstherrn am Ende der Ehezeit vorhersehbar waren (im Anschluss an BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604; entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 795).