OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.05.2021
20 UF 62/20
Normen:
VersAusglG 51, 52; FamFG 225, 226; BeamtVG 6 Abs. 1 S. 3; LbeamtVG 108;
Fundstellen:
FamRB 2021, 412
FamRZ 2022, 23
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 12/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 20 UF 62/20

DRsp Nr. 2021/11617

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung

1 Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit dem Ziel einer Umkehr der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten des verstorbenen Ehegatten auf den vormals Ausgleichspflichtigen.2 Dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (hier: BeamtVG; LBeamtVG Baden-Württemberg).3 Zeiten der Teilzeitbeschäftigung können auf der Grundlage der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können.