OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.08.2014
18 UF 14/13
Normen:
LBeamtG BW § 27 Abs. 1; LBeamtG BW § 101 Abs. 4; LBeamtG BW § 102 Abs. 6; LBeamtG BW § 102 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 10/05

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 18 UF 14/13

DRsp Nr. 2014/16957

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg

1. Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW sind die zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach §§ 27 Abs. 1 und 102 Abs. 6 LBeamtVGBW heranzuziehenden Dienstzeiten jeweils nach den gleichen Maßstäben - mithin auf zwei Dezimalstellen gerundet - zu berechnen.2. Eine Ausgleichszulage gemäß § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW erhöht das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW und nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt jeweils in gleichem Maße und kann daher für die Günstigerprüfung rechnerisch außer Betracht bleiben.3. Eine Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW unterliegt der zeitratierlichen Bewertung. Zur Berechnung des Ehezeitanteils des - um die Ausgleichszulage erhöhten - Ruhegehalts ist die Gesamtdienstzeit rechnerisch um den Zeitraum zu verlängern, der im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage als zusätzlich berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit ermittelt wurde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.12.2012 hinsichtlich Ziffer 1 Abs. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.