OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2020
13 UF 92/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 561/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 13 UF 92/20

DRsp Nr. 2020/18414

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Gegenseitig bestehende Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung sind nicht gleichartig, wenn etwa das eine Anrecht einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Versorgungsträgerin gewährt, wohin gegen das Anrecht bei einer anderen Versorgungsträgerin keinen Rechtsanspruch begründet.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19. Mai 2020 in Ziffer 2., letzter Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Unterstützungskasse ... (Rückdeckungsversicherungsnummer F2...), zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.345,80 € auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 41 ...), bezogen auf den 30. November 2019, begründet.

Die ... Unterstützungskasse ... wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30. November 2019 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Deutsche Rentenversicherung ... mit 2,75 % zu verzinsen und an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung ... hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.