Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19. Mai 2020 in Ziffer 2., letzter Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Unterstützungskasse ... (Rückdeckungsversicherungsnummer F2...), zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.345,80 € auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 41 ...), bezogen auf den 30. November 2019, begründet.
Die ... Unterstützungskasse ... wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30. November 2019 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Deutsche Rentenversicherung ... mit 2,75 % zu verzinsen und an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung ... hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.
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