OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2011
18 UF 336/10
Normen:
(VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 11 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 117/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung; Angemessenheit der Teilungskosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 18 UF 336/10

DRsp Nr. 2012/9786

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung; Angemessenheit der Teilungskosten

1. Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Bausteinen, die sich unterschiedlich entwickeln können, so ist dem bei der Tenorierung des Versorgungsausgleichs zumindest insoweit Rechnung zu tragen, dass festzustellen ist, inwieweit das Versorgungskapital des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. 2. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten kann das Gericht sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben anfallenden Kosten orientieren. 3. Teilungskosten können als prozentualer Anteil an dem Anrecht dargestellt werden. 4. Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Versorgungsguthabens sind als angemessen zu betrachten.

1. Auf die Beschwerde der D. AG und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 11.1.2010 unter Ziffer 2, 2. Absatz, wie folgt

abgeändert: