OLG Koblenz - Beschluss vom 12.11.2014
13 UF 605/14
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1293
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 594/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunkation

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 13 UF 605/14

DRsp Nr. 2015/6153

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunkation

Hat ein Ehegatte Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und ruhen diese insoweit, als er aufgrund einer Parallelverpflichtung laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes erhält, so muss sich diese Beschränkung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten erstrecken.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 22.07.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, welche diese selbst tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.550 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17;

Gründe

I.