OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2017
4 UF 65/14
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 47 Abs. 6; VersAusglG § 51 Abs. 3; VersAusglG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 226/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei schon länger andauerndem Rentenbezug

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 4 UF 65/14

DRsp Nr. 2018/10054

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei schon länger andauerndem Rentenbezug

1. Bei bereits länger andauerndem Rentenbezug eines Ehegatten sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur noch die zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt vorhandenen Werte zwischen den früheren Ehegatten zu teilen, da es anderenfalls zu einer unzulässigen Belastung des jeweiligen Versorgungsträgers kommen würde. 2. Sehen die Versicherungsbedingungen für das neu zu begründende Anrecht einen deutlich niedrigeren Rechnungszins vor als der für den anderen Ehegatten maßgebliche Tarif, so erfolgt die Teilung mit der Maßgabe, dass auf das neu begründete Anrecht derselbe Zins anzuwenden ist, der für das bereits bestehende Anrecht gilt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 17.04.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.1994 (43 F 158/92) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird wie folgt abgeändert: