OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2018
10 UF 178/17
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 688
NJW 2019, 392
Vorinstanzen:
AG Höxter, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 83/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einer UnterstützungskasseVerfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 178/17

DRsp Nr. 2018/17417

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einer Unterstützungskasse Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG

Zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG

Die Regelung des § 17 VersAusglG, wonach Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei einer Unterstützungskasse nur dann extern zu teilen ist, wenn eine wesentlich höhere Wertgrenze erreicht ist als im Falle der externen Teilung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bis zu einer sehr hohen Wertgrenze, die zudem noch allein anrechtsbezogen gilt und demnach erreicht werden kann, eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen bei externer Teilung von Anrechten aus den sogenannten Durchführungswegen nicht gewährleistet und der abgebende Versorgungsträger dies ohne oder ohne gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen kann.

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I