OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2018
13 UF 31/17
Normen:
BetrAVG § 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 24/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 13 UF 31/17

DRsp Nr. 2019/5438

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

1. Bei der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung ist zur Erreichung einer gleichwertigen Teilhabe und eines vergleichbaren Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten neben einer zugesagten Invaliditätsversorgung auch eine Hinterbliebenenversorgung bei der Wertermittlung des betrieblichen Anrechts grundsätzlich bewertungsrelevant und in angemessener Weise rechnerisch bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen. 2. Eine Zusage in der betrieblichen Altersversorgung verkörpert trotz der Ehescheidung den Wert einer Hinterbliebenenversorgung für eine fiktive neue Ehefrau.

Tenor

A.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 06.12.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (Az.: 110 F 24/16) unter Aufrechterhaltung aller übrigen Anordnungen ausschließlich im Ausspruch zu Ziffer 2., 4. Absatz zum Versorgungsausgleich bzgl. des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. II. III. B.