OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2018
10 UF 110/18
Normen:
VersAusglG § 13; VersAusglG § 19; VersAusglG § 45; FamFG § 224; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 445
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 2/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungBerechnung des Ausgleichswerts an Anrechten mit einem Rentenanrecht als BezugsgrößeGerichtliche Überprüfung der Kosten interner Teilung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 10 UF 110/18

DRsp Nr. 2018/16662

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung Berechnung des Ausgleichswerts an Anrechten mit einem Rentenanrecht als Bezugsgröße Gerichtliche Überprüfung der Kosten interner Teilung

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf zum Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.06.2018 - XII ZB 499/17). Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung.

Teilungskosten in Höhe von knapp 0,2% des Wertes des zu teilenden Anrechts sind nicht zu überprüfen, auch wenn sie einen Betrag von 500 EUR überschreiten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Borken vom 14. Juni 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter 2., 4. Absatz, betreffend die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem C Verband, abgeändert und wie folgt neu gefasst: