OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2018
7 UF 213/17
Normen:
VersAusglG 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 26
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 51/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungRechtmäßigkeit der internen Teilung und Bildung eines Anrechts mit niedrigerem Rechnungszins

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 UF 213/17

DRsp Nr. 2018/8333

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung Rechtmäßigkeit der internen Teilung und Bildung eines Anrechts mit niedrigerem Rechnungszins

1. Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Hierzu gehört es, dass das neue Anrecht eine Wertentwicklung hat, die mit der des auszugleichenden Anrechts vergleichbar ist. Hiergegen verstößt es, wenn nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers für das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein niedrigerer Rechnungszins gelten soll als derjenige, der für das auszugleichende Anrecht gilt. Im Falle eines solchen Verstoßes kann das Gericht anordnen, dass für das zu übertragende neue Anrecht abweichend von der Teilungsordnung der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts gilt. 2. Hiergegen verstößt es, wenn nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers für das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein niedrigerer Rechnungszins gelten soll als derjenige, der für das auszugleichende Anrecht gilt. 3. Im Falle eines solchen Verstoßes kann das Gericht anordnen, dass für das zu übertragende neue Anrecht abweichend von der Teilungsordnung der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts gilt.

Tenor