OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.06.2012
6 UF 47/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 307
Vorinstanzen:
AG St. Wedel - 6b F 144/10 S - 24.1.2012,

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 6 UF 47/12

DRsp Nr. 2012/13938

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ist die Differenz der Ausgleichswerte nicht als geringfügig i. S. v. § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen, kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann nicht zur Anwendung, wenn eines der nach § 18 Abs. 1 VersAusglG betroffenen Anrechte "gleicher Art" der Geringfügigkeitsgrenze (§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG) unterschreitet.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der am 24. Januar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6b F 144/10 S - wie folgt in Ziffer II, 6) des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziffer II, 7) ergänzt :

II, 6) Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 31. Oktober 2010, zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer:, aus einer fondsgebundenen Riester-Rente zu Gunsten des Antragstellers nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10) ein Anrecht in Höhe von 1.119,72 EUR übertragen.