OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2014
4 UF 218/13
Normen:
§ 14 Abs. 5 VersAusglG; § 187 Abs. 4 SGB VI; § 93 Abs. 1 EStG; § 52 Abs. 36 S. 12 EStG;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 115/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen RentenversicherungDurchführung der externen Teilung nach Erteilung eines bindenden AltersrentenbescheidesDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer Riester-Rente

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 4 UF 218/13

DRsp Nr. 2014/11110

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Durchführung der externen Teilung nach Erteilung eines bindenden Altersrentenbescheides Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer Riester-Rente

1. Eine externe Teilung eines Versorgungsanrechts zugunsten Rentenanwartschaften eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Erteilung eines bindenden Altersrentenbescheides nicht mehr möglich.2. Einer internen Teilung einer "Riesterrente" steht nicht entgegen, dass der Begünstigte eine solche wegen seines Alters (72 Jahre) nicht mehr selbst abschließen könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 06.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte zu Ziff. 2., 2. Absatz wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten eines auf den Namen des Antragsgegners lautenden neu zu errichtenden UniProfiRente-Depots ein Ausgleichswert i.H. von 3.324,65 € bezogen auf den 31.03.2013 übertragen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 14 Abs. 5 VersAusglG; § 187 Abs. 4 SGB VI;