OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.09.2013
6 UF 148/13
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1113
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 244/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung; Übertragung in die allgemeine Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 6 UF 148/13

DRsp Nr. 2013/22117

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung; Übertragung in die allgemeine Rentenversicherung

Anrechte bei der HZV können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da sie nicht Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind.

1. Auf die Erstbeschwerde der - und die Zweitbeschwerde der wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 21. Juni 2013 - 4 F 244/12 S - in Ziffer II., 3. Absatz der Beschlussformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten - Abteilung zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,5334 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. Oktober 2012, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 2;

Gründe:

I.