OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.07.2012
6 UF 60/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Wedel - 6 F 161/11 S - 17.4.2012,

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der knappschaftlichen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 6 UF 60/12

DRsp Nr. 2012/17078

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der knappschaftlichen Rentenversicherung

1. Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung. 2. Wird ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeglichen, so muss in der Formel (wegen des im Vergleich zum Rentenartfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,3333) zum Ausdruck kommen, dass knappschaftliche Entgeltpunkte übertragen werden.

1. Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin und die Zweitbeschwerde der D.R. werden die Ziffern II. 1. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 17. April 2012 - 6 F 161/11 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der D.R., Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,3367 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf ihr Versicherungskonto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 31. August 2011, übertragen.