OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2021
10 UF 57/21
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 352
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 356/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Versorgung der Bundesbeamten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 10 UF 57/21

DRsp Nr. 2021/14654

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Versorgung der Bundesbeamten

Ein Anrecht in der Bundesbeamtenversorgung ist gem. § 10 VersAusglG i.V. mit dem BVersTG intern zu teilen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 20.05.2021 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, geführt bei der Generalzolldirektion ..., Aktenzeichen VA .../..., Personalnummer .../..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 346,26 € monatlich, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,9672 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... ... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.