OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.05.2014
6 UF 38/14
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 65/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 6 UF 38/14

DRsp Nr. 2014/14065

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung

Auszugleichende Anrechte bei der HZV können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.v. § 10 Abs. 2 VersAusglG handelt.

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. -- wird Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2014 - 17 F 65/13 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten ZV Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. März 2013, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

4. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.