1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. -- wird Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2014 - 17 F 65/13 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten ZV Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. März 2013, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
4. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
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