KG - Beschluss vom 28.04.2015
13 UF 56/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 4462/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der LänderGerichtliche Überprüfung der angewandten BarwertfaktorenZeitpunkt des Ausgleichs der sog. Mütterrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

KG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 13 UF 56/14

DRsp Nr. 2015/16038

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder Gerichtliche Überprüfung der angewandten Barwertfaktoren Zeitpunkt des Ausgleichs der sog. "Mütterrente" in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die von der VBL angewandten Barwertfaktoren sind jedenfalls im Verfahren gem. § 31 VersAusglG zu korrigieren, wenn für die Eheleute bei der Ermittlung der Faktoren unterschiedliche Grundlagen berücksichtigt werden - hier erstmalige Berücksichtigung des Rententrends im Abrechnungsverband West/Ost/Beitrage und reguläre Altersgrenze im Abrechnungsverband Gegenrechte. 2. Bei einem vor dem 1. Juni 2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" erst ab dem 1. Juli 2014 ausgeglichen werden.

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14.01.2014 zu Ziffer 1 bis 5 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05.10.1995 - 142 F 17333/94 - wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.03.2013 geändert: