OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2016
6 UF 229/16
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2360/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 6 UF 229/16

DRsp Nr. 2017/2034

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Orientierungssätze: 1. Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt. 2. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Festhaltung an Senat, FamRZ 2014, 755; Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; FamRZ 2012, 1545, 1546 Rn. 9).

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 Euro.

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 4;

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.

Ihre Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 unter gleichzeitiger Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden.