ArbG Karlsruhe, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 107/16
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der LänderUmfang der Kürzung der VBL-Betriebsrente
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 12 U 136/16
DRsp Nr. 2017/8847
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der LänderUmfang der Kürzung der VBL-Betriebsrente
1. Zur Kürzung der VBL-Betriebsrente wegen eines nach altem (vor 1. September 2009 geltendem) Recht im Wege des Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3VAHRG durchgeführten Versorgungsausgleichs.2. Das Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dessen Verrentung ist kein Grund, die Kürzung der VBL-Betriebsrente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten entfallen zu lassen.3. Der Kürzungsbetrag, der zu Lasten des im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten von seiner VBL-Betriebsrente in Abzug zu bringen ist, ist nicht im Wege der Rückrechnung, sondern durch Hochrechnung zu ermitteln (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung - OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004, 12 U 303/04, OLGR 2005, 512; Anschluss Oberschiedsgericht der VBL Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2012, OS 51/10, FamRZ 2012, 1877). Der beim ausgleichsberechtigten Ehegatten als Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splitting begründete Rentenbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung ist anhand der zwischenzeitlichen Steigerungssätze der VBL-Betriebsrente anzupassen.
Tenor
1. 1.1. 2. 3. 4.
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