OLG Köln - Beschluss vom 06.01.2015
12 UF 91/14
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 8/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten mit geringem Ausgleichswert

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 12 UF 91/14

DRsp Nr. 2015/1257

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten mit geringem Ausgleichswert

Allein der Umstand, dass der Versorgungsträger die externe Teilung wünscht, kann nicht Anlass geben, die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG grundsätzlich nicht anzuwenden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 25.06.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.005,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.