Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 13.02.2014 (AZ.: 11 F 207/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.340 € festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht einen Ausgleich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz nicht vorgenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Differenz der Kapitalwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung den Grenzwert von § 18 Abs. nicht überschreite. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der E Lebensversicherungsverein a. G. hat das Amtsgericht nach § Abs. Abstand genommen, da auch dieses Anrecht den Grenzwert von § Abs. nicht übersteigt.
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