OLG Köln - Beschluss vom 10.07.2014
12 UF 35/14
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 146
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 207/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringfügiger Wertdifferenz

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 12 UF 35/14

DRsp Nr. 2014/14213

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringfügiger Wertdifferenz

Beträgt die Ausgleichswertdifferenz von beiderseitigen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als der maßgebliche Grenzwert bei Ehezeitende, so hat ein Ausgleich der Anwartschaften in der Regel gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 13.02.2014 (AZ.: 11 F 207/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.340 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht einen Ausgleich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz nicht vorgenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Differenz der Kapitalwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung den Grenzwert von § 18 Abs. nicht überschreite. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der E Lebensversicherungsverein a. G. hat das Amtsgericht nach § Abs. Abstand genommen, da auch dieses Anrecht den Grenzwert von § Abs. nicht übersteigt.