Die Ehe der Parteien wurde durch das angefochtene Urteil geschieden. Den Versorgungsausgleich führte das Familiengericht dabei derart durch, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Antragstellers im Wege des Quasisplittings monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 78,55 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründete. Dabei legte es die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. September 2003 zugrunde, die eine Änderung im Bereich der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG noch nicht berücksichtigt hatte, da diese erst durch das "Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" vom 4. November 2004 eingefügt worden war.
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