OLG Koblenz - Beschluss vom 29.04.2005
13 UF 156/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587b Abs. 2 S. 1 ; BSZG § 4a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 124/03

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Soldatenversorgung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 13 UF 156/05

DRsp Nr. 2008/23704

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Soldatenversorgung

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Soldatenversorgung sind nachträglich eingetretene Minderungen der Sonderzahlung und Beiträge zur Pflegeversicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587b Abs. 2 S. 1 ; BSZG § 4a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde durch das angefochtene Urteil geschieden. Den Versorgungsausgleich führte das Familiengericht dabei derart durch, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Antragstellers im Wege des Quasisplittings monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 78,55 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründete. Dabei legte es die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. September 2003 zugrunde, die eine Änderung im Bereich der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG noch nicht berücksichtigt hatte, da diese erst durch das "Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" vom 4. November 2004 eingefügt worden war.