OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.04.2013
6 UF 67/13
Normen:
FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 30/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einer Zusatzversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 6 UF 67/13

DRsp Nr. 2015/4387

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einer Zusatzversicherung

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversicherung ist durch interne Teilung auf ein ggfls. noch zu errichtendes Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten durchzuführen und nicht durch Übertragung auf das Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung.

1. Auf die Beschwerde der D.R., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Februar 2013 - 6b F 30/12 VA - in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.R., Versicherungsnummer:, auf ein zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der D.R., zu errichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2012, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe:

I.