SchlHOLG - Beschluss vom 10.09.2012
10 UF 314/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 684/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindungen; Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne von § 15 Abs. 2 VersAusglG; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren geringfügigen Anrechten

SchlHOLG, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 10 UF 314/11

DRsp Nr. 2012/20002

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindungen; Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne von § 15 Abs. 2 VersAusglG; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren geringfügigen Anrechten

1. Arbeitsrechtliche Abfindungen, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, unterliegen dem Versorgungsausgleich.2. Eine angemessene Versorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG setzt voraus, dass die Zielversorgung ein eigenständiges Anrecht vorsieht, die Leistungen der Altersvorsorge dienen und nicht außer Verhältnis zum transferierten Kapitalwert stehen.3. Zertifizierte Basisrentenverträge nach § 5a AltZertG erfüllen im Regelfall die Anforderungen an eine angemessene Versorgung gemäß § 15 Abs. 2 VersAusglG.4. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht aus. Orientierungssätze: Angemessenheit einer Zielversorgung; Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.