OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2011
4 UF 79/11
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 7/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich aus einem garantierten Deckungskapital und fondsgebundenen Überschussanteilen bestehenden Anrechten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 4 UF 79/11

DRsp Nr. 2012/13763

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich aus einem garantierten Deckungskapital und fondsgebundenen Überschussanteilen bestehenden Anrechten

1. Beim Wertausgleich von Anrechten, die sich aus einem garantierten Deckungskapital und fondsgebundenen Überschussanteilen zusammensetzen, ist der Ausgleich für beide Teile des im Übrigen als einheitliches Anrecht zu behandelnden Anrechts gesondert zu tenorieren. 2. Der auf das Deckungskapital entfallende Ausgleichswert ist bei einer externen Teilung des Anrechts auch dann ab dem Ende der Ehezeit mit dem vom Versorgungsträger seiner Bewertung zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen, wenn Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ist. Dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VU allerdings nur ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, allerdings bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet. Die vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Zinsen kommen der Versichertengemeinschaft zugute.