OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.12.1998
1 UF 35/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1280
OLGReport-Braunschweig 1999, 256

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften; Bindung des Familiengerichts an die Rechtsauffassung des Versorgungsträgers über die Ruhegehaltsfähigkeit

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 UF 35/98

DRsp Nr. 2008/14095

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften; Bindung des Familiengerichts an die Rechtsauffassung des Versorgungsträgers über die Ruhegehaltsfähigkeit

»1. Zur Beschränkung der Versorgungsausgleichsbeschwerde. 2. Kommen im Rahmen der Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften verschiedene ruhegehaltfähige Zeiten vor Beginn des Beamtenverhältnisses in Betracht, so ist das Familiengericht an die mitgeteilte Auffassung des Versorgungsträgers, dass nur ein Teil dieser Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, grundsätzlich gebunden. 3. Könnte der anerkennungsfähige Teil der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten sowohl der Ehezeit als auch davor liegenden Zeiten zugeordnet werden und wirkt sich dies auf die Gesamthöhe der Versorgung nicht aus, so muss das Familiengericht über die Zuordnung selbständig entscheiden; dabei sind in erster Linie solche Zeiten als ruhegehaltfähig heranzuziehen, in denen der Beamte keine oder nur geringfügige anderweitige Versorgungsanwartschaften erworben hat. 4. Die jährliche Sonderzuwendung ist Teil der insgesamt dynamischen Beamtenversorgung; sie ist nicht aus der Ruhegehaltsanwartschaft abzuspalten und nach § 1587a Abs. 3 BGB umzuwerten.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I.