OLG Bremen - Beschluss vom 01.11.2016
4 UF 95/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 2529/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beiderseitiger Anrechte gleicher Art, aber geringer Differenz in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Bremen, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 95/16

DRsp Nr. 2016/18054

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beiderseitiger Anrechte gleicher Art, aber geringer Differenz in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es in der Regel, beiderseitige Anrechte gleicher Art in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass den beteiligten Versorgungsträgern dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. was in der Regel jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn beide früheren Ehegatten noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. 2. Bei der nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden Ermessenentscheidung ist u.a. zu berücksichtigen, ob der im Saldo Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist.

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.5.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.