OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.07.2016
4 UF 77/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1226/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beiderseitiger Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung bei einer Differenz zwischen beiden Anrechten unterhalb es Grenzwerts gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 4 UF 77/16

DRsp Nr. 2016/17463

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beiderseitiger Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung bei einer Differenz zwischen beiden Anrechten unterhalb es Grenzwerts gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV

Ein Ausgleich geringfügiger Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, wenn nicht ohnehin Umbuchungen auf dem Versicherungskonto vorzunehmen sind, sondern auch dann, wenn ansonsten ein Versorgungsausgleich vollständig unterbleiben könne. Auch in dieser Fallkonstellation sei der Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig hoch.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung K.......... B ...-S .. ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen.

Auf Antrag der Deutschen Rentenversicherung O ...........-B ...... ist beabsichtigt, den Tenor zu Ziffer II dahingehend zu berichtigen, dass es richtig heißen muss: