OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2005 9 UF 248/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1489
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 285/2003
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung - Begriff der nichtangleichungsdynamsichen Anrechte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 9 UF 248/04
DRsp Nr. 2005/18172
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung - Begriff der nichtangleichungsdynamsichen Anrechte
1. Bei den in der privaten Leibrentenversicherung erworbenen Anrechten handelt es sich um statische Rechte. Die Bewertung und die Ausgleichsart bezüglich der privaten Leibrentenversicherung unterliegen den allgemeinen Vorschriften über die Wertermittlung und über die Durchführung des Ausgleichs im BGB und im VAHRG, auch wenn sie - wie es hier der Fall ist - auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben worden sind. Nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB ist daher diejenige Regelaltersrente zu Grunde zu legen, die sich ergibt, wenn der während der Ehezeit gebildete Teil des Deckungskapitals als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Die Umrechnung der Anrechte der privaten Leibrentenversicherung ist vor der Feststellung, ob der Antragsgegner hier ausgleichsberechtigt ist und damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2VAÜG vorliegen, vorzunehmen.
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