OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.11.2025
16 UF 150/25
Normen:
§ 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F. bis zum 30.06.2024; VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 30.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 26/24

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts eines Ehegatten bei der DRV Bund; Definition der Gleichartigkeit der Anrechte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2025 - Aktenzeichen 16 UF 150/25

DRsp Nr. 2026/1612

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts eines Ehegatten bei der DRV Bund; Definition der Gleichartigkeit der Anrechte

1. Die Regelung in § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.06.2024 geltenden Fassung, die Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG definiert, gilt auch für die Gleichartigkeit im Sinne des §§ 18 Abs. 1 VersAusglG. 2. Auch vor einem Ehezeitende vom 30.06.2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Entgeltpunkte (Ost) ist § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.06.2024 gültigen Fassung anzuwenden. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 UF 12/25 -, Rn. 19 ff., juris) annimmt, die Gleichartigkeit der Anrechte in Entgeltpunkten (Ost) mit den regeldynamischen Anrechten sei bereits vor dem 01.07.2024 entstanden, folgt der Senat dem nicht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRV Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.07.2025, Az. 6 F 26/24, unter Ziffer 2 um den folgenden Absatz ergänzt:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. ...) in Entgeltpunkten (Ost) findet nicht statt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.