OLG Naumburg - Beschluss vom 28.06.2013
4 UF 221/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 647/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anspruchs eines Landtagsabgeordneten im Land Sachsen-Anhalt auf Altersentschädigung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 4 UF 221/12

DRsp Nr. 2014/18677

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anspruchs eines Landtagsabgeordneten im Land Sachsen-Anhalt auf Altersentschädigung

Der als Landtagsabgeordneter (hier im Land Sachsen-Anhalt) erworbene Anspruch auf Altersentschädigung ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. Für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit maßgebend. Die durch laufende Änderungsgesetze zum Abgeordnetengesetz nach Ende der Ehezeit bewirkte Erhöhung der laufenden Entschädigung des Abgeordneten stellt keinen Fall im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. November 2012, Az.: 221 F 647/12 VA, insoweit abgeändert, als im zweiten Absatz zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel der auszugleichende Betrag in Höhe von "781,94 €" ersetzt wird durch den Betrag von "639,75 €".

2. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. zu ihrer Vertretung bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.