OLG Naumburg - Beschluss vom 14.11.2022
3 UF 31/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; GrundrentenG;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 591/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 3 UF 31/22

DRsp Nr. 2023/1949

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte

1. Der durch das Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I. 1879) zum 01. Januar 2021 eingeführte Grundrentenzuschlag bildet ein "Anrecht eigener Art" im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG, sodass es selbst einer internen Teilung unterliegt und neben etwaigen weiteren Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung auszugleichen ist. 2. Eine der Höhe nach hinreichende Verfestigung des Anrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist nicht gegeben, wenn die ausgleichspflichtige Person aus der Entgeltpunkteart noch keine Rente bezieht.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stendal vom 09. März 2022 - 5 F 591/21 S - zu Ziffer 4 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: