OLG Rostock - Beschluss vom 15.11.2011
10 UF 214/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 717
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 267/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigender Anrechte

OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 10 UF 214/10

DRsp Nr. 2012/10350

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigender Anrechte

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 25.10.2010 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 2.500 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat Anrechte in Höhe von 0,7046 Entgeltpunkten vom Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Zudem hat es entschieden, dass der Versorgungsausgleich wegen folgender Anrechte unterbleibt:

Auf Seiten des Antragstellers:

Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 19,1994 Entgeltpunkten (Ost) und

Anrechte bei der Debeka Lebensversicherungs AG in Höhe von 1.609,06 Euro

Auf Seiten der Antragsgegnerin:

Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 20,3250 Entgeltpunkten (Ost).

Der Ausgleich des Anrechts bei der Debeka Lebensversicherung sei nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen, weil dieses einen geringen Ausgleichswert habe.