OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.07.2017
2 UF 35/17
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 218/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch Beitragszahlungen einer Haftpflichtversicherung als Ersatz für den Verlust der Arbeitsleistung begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 2 UF 35/17

DRsp Nr. 2018/8783

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch Beitragszahlungen einer Haftpflichtversicherung als Ersatz für den Verlust der Arbeitsleistung begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

Durch Zahlungen einer gegnerischen Haftpflichtversicherung begründete Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen als durch Vermögen geschaffen und aufrecht erhalten i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAuslgG dem Versorgungsausgleich.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

1.000,00 €

festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hatten am 2. August 2001 die Ehe geschlossen, die nach Zustellung des Scheidungsantrags am 21. Juni 2016 durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 3. Februar 2017 geschieden worden ist.