OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.2017
15 UF 251/16
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19; VersAusglG § 40;
Fundstellen:
FamRB 2018, 16
FamRZ 2017, 1923
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1500/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch eine Rückdeckungsversicherung abgesicherter Versorgungsanrechte eines beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführersAnforderungen an die Absicherung des Ausgleichsberechtigten und an die Sicherstellung vergleichbaren Insolvenzschutzes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 15 UF 251/16

DRsp Nr. 2017/12361

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch eine Rückdeckungsversicherung abgesicherter Versorgungsanrechte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers Anforderungen an die Absicherung des Ausgleichsberechtigten und an die Sicherstellung vergleichbaren Insolvenzschutzes

1. Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF). 2. Ist das auszugleichende Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden. 3. In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen.