OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.04.2012
11 UF 318/11
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 713/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer aus Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bestehenden berufsständischen Versorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 11 UF 318/11

DRsp Nr. 2012/19977

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer aus Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bestehenden berufsständischen Versorgung

Altersversorgungen mit unterschiedlichem Risikoschutz sind versicherungsmathematisch unter Anwendung der Heubecktafeln über die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte vergleichbar zu machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 13.10.2011 - 7 F 713/09 -

abgeändert

und in Ziffer 2 a wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers E. L. bei der V. (Verw.-Nr. 000) zu Gunsten der Antragsgegnerin S. L. ein Anrecht in Höhe von 1.773,14 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.826,00 EUR

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte E. L. (Antragsteller) und die am 00.00.0000 geborene Beteiligte S. L. (Antragsgegnerin) wurden durch Verbundbeschluss vom 13.10.2011 geschieden, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.