OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2012
10 UF 213/10
Normen:
VersAusglG § 23 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2013, 177
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 9/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer berufsständischen Versorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 10 UF 213/10

DRsp Nr. 2012/20498

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer berufsständischen Versorgung

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist unwirtschaftlich i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, wenn der Ausgleichswert nicht ausreicht, um die in dem betroffenen Versorgungssystem vorgesehene Mindestgrenze für eine Leistung im Versorgungsfall zu überschreiten und die ausgleichsberechtigte Person diese Voraussetzung absehbar nicht erfüllen kann.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15. November 2010 betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... (Ziffer I.1. des Beschlusstenors) abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... einen Abfindungsbetrag in Höhe von 26.578,07 €, bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. Juli 2012, auf den von der Antragsgegnerin mit der L... abgeschlossenen und unter der Nummer 78500204-01 als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geführten Bausparvertrag einzuzahlen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.