OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2018
25 UF 34/18
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 350/16
AG Bergheim, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 250/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Direktversicherung in der betrieblichen AltersversorgungMaßgeblichkeit der Teilungsordnung des Versorgungsträgers hinsichtlich der Konditionen des neu zu begründenden Anrechts

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 25 UF 34/18

DRsp Nr. 2020/7999

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung Maßgeblichkeit der Teilungsordnung des Versorgungsträgers hinsichtlich der Konditionen des neu zu begründenden Anrechts

Interne Teilung: Sicherung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten

1. Es verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, wenn die Teilungsordnung eines Versicherers vorsieht, dass auf ein durch interne Teilung neu zu begründendes Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft Anbindung finden. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass bei der Neubegründung des Anrechts ein dem ursprünglichen Recht vergleichbarer Rechnungszins zur Anwendung kommt. 2. Die gleichwertige Teilhabe bei Umrechnung des Ausgleichswerts in einer Ausgleichsrente ist in einem solchen Fall durch eine Maßgabenanordnung zu beseitigen, wonach bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.