OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.09.2012
14 UF 33/12
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 01.02.2012

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer einem Ehegatten von einer Religionsgemeinschaft arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 14 UF 33/12

DRsp Nr. 2013/18609

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer einem Ehegatten von einer Religionsgemeinschaft arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften

Anrechte auf eine Altersversorgung der einem Ehegatten von einer Religionsgemeinschaft arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung, die inhaltlich den für Landesbeamte geltenden Vorschriften oder Grundsätzen folgt, sind im Wege der internen Teilung auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn das maßgebliche Versorgungsrecht keine interne Teilung vorsieht.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der am 01. Februar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungskontonummer ........................... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,1089 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto zur Nr. ...................... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen.