KG - Beschluss vom 22.03.2021
19 UF 3/21
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 5829/19
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 5829/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

KG, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 19 UF 3/21

DRsp Nr. 2021/12672

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Die interne Teilung eines fondsgebundenen Anrechts aus einer sog. Riester-Rente ist nicht in Fondsanteilen, sondern als Kapitalwert auszusprechen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. (UXXX) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 11.12.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.1.2021 im Tenor zu Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) im zweiten dortigen Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der UXXX (Depot-Nr.: XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24.421,28 EUR, bezogen auf den 30.09.2019, nach Maßgabe der Teilungsordnung Stand Januar 2021 übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.