OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2016
5 UF 81/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 465/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 5 UF 81/16

DRsp Nr. 2018/15766

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Besteht das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung, so ist der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat, nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen. 2. Um den Ausgleichsberechtigten doch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, ist der Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen zu beziffern.

Tenor

Auf die Beschwerde der A Lebensversicherung AG wird der am 22. März 2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Solingen unter Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) im zweiten Absatz dahin abgeändert, dass